Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Horizont Atlantic S.L. und ihren Kunden geschlossenen Verträge. Die Nutzung der Dienstleistungen von Horizont Atlantic S.L. setzt die Annahme der vorliegenden Bedingungen voraus. Sie werden durch die individuellen Vereinbarungen über Tarife und Dienstleistungen ergänzt.

1.-Vertragsgegenstand.

1.1-Im Sinne dieses Vertrags ist Kunde die Person(en), die Horizont Atlantic S.L. mit der Durchführung des Transports/Umzugs oder der im beigefügten Dokument aufgeführten Dienstleistungen beauftragt/beauftragen.

1.2-Der Transport-/Umzugsvertrag wird stets schriftlich geschlossen. Die Tarife werden auf Grundlage der vom Kunden übermittelten Angaben zu Herkunft, Bestimmungsort, Art der Ware, Menge, Volumen und individuellen Merkmalen berechnet. Horizont Atlantic S.L. behält sich das Recht vor, die spezifischen Angebote oder Rabatte auf die geltenden Tarife vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu ändern, je nach möglichen Abweichungen bei den vom Kunden für deren Berechnung gelieferten Angaben sowie aufgrund von Kostensteigerungen, die außerhalb der eigenen Kontrolle liegen (Seefrachten, behördliche Abgaben, Treibstoffzuschläge, Steuern usw.…)

2.-Art der Dienstleistung.

-Die Transport-/Umzugsdienstleistung umfasst alle Vorgänge, die in der vereinbarten ART DER DIENSTLEISTUNG und ihren ZUSATZLEISTUNGEN, sofern vorhanden, festgelegt sind. Im Falle der Beauftragung einer kombinierten Dienstleistung (der Kunde teilt sich die See- und Landtransportmittel) sind die Lieferfristen rein informativ: Bei Exklusivdienstleistungen gibt es zwei Zeitabschnitte; einen festen, der von den Bestimmungs- und Herkunftshäfen abhängt und zwischen 1 und 3 Wochen für nationale Dienstleistungen und innerhalb der EWG sowie zwischen 1-3 Monaten für internationale Dienstleistungen variiert, und einen variablen Zeitraum, der auf 4 bis 10 Tage ab Ankunft im Hafen bis zur endgültigen Lieferung an die Zieladresse geschätzt wird. Bei kombinierten Dienstleistungen werden die Transportmittel mit anderen Kunden geteilt, und über diese Fristen wird im Erstangebot besonders informiert, wobei diese Fristen seitens des Unternehmens rein informativ sind. Aufgrund der COVID-19-Pandemie sind die Lieferketten weltweit zusammengebrochen, was zu Änderungen der Transportströme, massiven Sendungsverzögerungen und einem Mangel an Containern für den Warenverkehr geführt hat. Bitte beachten Sie, dass diese Situation uns dazu zwingen kann, unvorhergesehene Gebühren aufgrund der gestiegenen Preise im Seetransport zu berechnen. Horizont Atlantic S.L. behält sich das Recht vor, Änderungen an Angeboten und Tarifen aufgrund von Transitveränderungen, Stornierungen oder von Schifffahrts- und Fluggesellschaften wegen der Pandemie auferlegten Einschränkungen vorzunehmen.

3.-Preise und Gültigkeit der Transport-/Umzugsdienstleistung.

3.1-. Gemäß den nachfolgenden Bedingungen oder den besonderen im Kostenvoranschlag angegebenen Bedingungen.

3.2.-Es wird eine Überprüfung des Preises für den See- und Straßentransport in Abhängigkeit von der Preisänderung von Dieselkraftstoff oder von Marktpreisänderungen festgelegt, wenn die Formalisierung des Kostenvoranschlags mehr als 30 Tage nach dessen Ausstellungsdatum erfolgt ist.

3.3.-Im Preis bzw. in der vereinbarten Dienstleistung nicht enthalten sind: Die Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums, die bei der zuständigen Behörde zu beantragen sind, wenn die Verkehrsvorschriften das Parken des für die Lieferung genutzten Transportmittels verhindern, wobei ein solcher Bedarf angenommen wird, wenn ein Parken innerhalb von 15 Metern, senkrecht gemessen vom Hauseingang bis zum nächstgelegenen Parkplatz, der ein solches Parken sicher und im Einklang mit den Verkehrsvorschriften rechtmäßig ermöglicht, nicht möglich ist.

3.4.- Die von den Zollbehörden geforderten Kontrollen infolge der von diesen Behörden durchgeführten stichprobenartigen Warenkontrolle, von der alle im Inland zirkulierenden Waren betroffen sind.

3.5.- Der Ab- und Aufbau von Möbeln oder Regalen, die an Wänden befestigt sind oder die aufgrund ihrer verleimten Konstruktion und ihrer Abmessungen gehandhabt und zerlegt werden müssen und daher ein Lösen der Verleimung oder Sägen erfordern.

3.6.- Das Anbringen und Aufhängen von Wandleuchten, Lampen, Bildern, Spiegeln, Uhren, Ablagen, Handtuchhaltern und Vorhängen sowie jede andere Dekorationsarbeit, die eine Befestigung an Wänden, Decken oder Böden mittels Nägeln, Haken, Dübeln und anderen Befestigungselementen erfordert. Die Handhabung oder der Transport von Telekommunikationsgeräten, Fotokopierern, Computern, elektronischem Material usw., bei denen in den jeweiligen Anleitungen ein ausdrückliches Verbot der Handhabung durch Dritte vermerkt ist, sowie das Abklemmen von Rohrleitungen, Elektrogeräten, Lampen, Wandleuchten usw. Diese Arbeiten müssen zu Beginn der Dienstleistung bereits erledigt sein; ebenso ist der erneute Anschluss und das Einstecken der Geräte ausgeschlossen.

3.7.-Unbeschadet direkter Prüfungen durch das Unternehmen muss der Kunde, wenn die Abholung und/oder Zustellung der Sendung eine besondere Schwierigkeit mit sich bringt, das Unternehmen davon vor Abschluss des Vertrags in Kenntnis setzen; im Falle der Annahme durch beide Parteien werden die durch solche Schwierigkeiten entstehenden Mehrkosten bewertet und dem Umzugspreis hinzugefügt. Unterlässt der Kunde die Mitteilung über das Vorliegen solcher Schwierigkeiten, berechtigt dies das Unternehmen zur Geltendmachung eines Anspruchs.

Als besondere Schwierigkeiten, die zur Bewertung des Preises herangezogen werden, gelten die folgenden:

3.4.1.-Die Enge der Straße oder der Zufahrt zu den Herkunfts-/Zielimmobilien, die es dem Transportfahrzeug unmöglich macht, bis an den Fuß der Gebäudefassade heranzufahren.

3.4.2.-Der Mangel an Platz, um die zu ladende/entladende Ware handhaben zu können.

3.4.3.-Die Unzulänglichkeit von Balkonen, Fenstern, Öffnungen oder Treppen hinsichtlich ihrer Enge, ihres Verlaufs oder ihrer mangelnden Stabilität, um die transportierte Ware hinein- oder herausbringen zu können.

3.4.4.-Zugangsbeschränkungen aufgrund von Stadtplanungs- und/oder Verkehrsvorschriften, wie z. B. Fußgängerzonen mit kontrolliertem Zugang oder solche, die eine Verkehrssperrung erfordern, oder das Entfernen von Straßenmobiliar wie Schildern oder Hydranten.

3.4.5.-Die Abhaltung von Festen oder Veranstaltungen, die den Zugang zu den Lade-/Entladeorten erschweren oder verhindern.

3.4.6.-Das Vorhandensein von Gebäuden mit Innenhöfen oder einer architektonischen Aufteilung, durch die die Ein-/Ausgangstür mehr als 15 Meter zu Fuß von dem Ort entfernt liegt, an dem das Transportfahrzeug geparkt wird.

4.-Verpackung und Verpackungszustand

Wenn eine der Vorgänge des Demontierens, Verpackens, Auspackens und Zusammenbauens vom Kunden durchgeführt wird, unabhängig davon, ob das dafür benötigte Material vom Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, kann dieses Gegenstände, Packstücke oder Behältnisse zurückweisen, die für den Transport schlecht konditioniert, verpackt oder gekennzeichnet sind. Besteht der Kunde trotzdem auf dem Versand, wird dieser Umstand im Inventar mit dem folgenden Vermerk (PBO) festgehalten, und das Unternehmen ist von der Haftung für Schäden während der Verladung, des Transports und der Entladung befreit.

Die Annahme von durch den Kunden verpackten Waren zum Transport befreit Horizont Atlantic S.L. ausdrücklich von möglichen Schäden, die durch solche Mängel verursacht werden.

5.-Haftungsdeckung.

5.1.-Nicht deklarierter Wert. Mit Anwendung von 8% auf den Frachtwert und einem Mindestbetrag pro Sendung von 1.000 Euro. Die maximale Haftung des Frachtführers wird auf 65,25 Euro pro m3 erweitert, entsprechend 1 Euro pro Kilo verlorener oder beschädigter Ware. Ohne Haftung für entgangenen Gewinn oder immaterielle Schäden.

5.2.-Deklarierter Wert. Es gilt die von den Parteien vereinbarte Versicherung gemäß dem Schätzwert jedes Packstücks/Gegenstands, entsprechend dem für die Versicherung bewerteten und von beiden Parteien abgezeichneten Inventar. Die Mindestprämie für die Versicherung wird auf 160,50 Euro inklusive Steuern festgelegt; unterhalb dieser Prämie werden die Gegenstände nicht mit einer Allgefahren-Deckung versichert.

5.2.1.- Unvollständige Sätze. – Im Falle einer Beschädigung von Möbeln, Glaswaren oder Geschirr werden nur die zerbrochenen und/oder beschädigten Teile ersetzt oder entschädigt, nicht jedoch die übrigen, selbst wenn dadurch ein Satz oder Paar unvollständig bleibt.

5.2.2 Klausel für innenliegende Mechanismen. – Die Versicherungsgesellschaft haftet für Brüche oder Schäden, die die Ware, die Gegenstand dieses Vertrags ist, an ihren inneren Mechanismen oder Teilen erleiden kann, nur dann, wenn diese Folge von durch die Police gedeckten Transportunfällen sind, die sichtbare Spuren auf der Verpackung und auf der Außenseite der versicherten Gegenstände hinterlassen haben.

5.2.3. Klausel für gebrauchte Möbel. – Ausdrücklich ausgeschlossen sind Kosten, die durch das Lösen von Verleimungen an Beinen oder Teilen von Möbeln entstehen, sofern an diesen keine Brüche oder Anzeichen gewaltsamer Stöße vorliegen. Ebenso ausgeschlossen sind alle Kosten oder Bewertungen im Zusammenhang mit künstlerischer Wertminderung, Affektionswert und/oder Ähnlichem.

5.3.-Reklamation. Der Empfänger muss dem Frachtführer schriftlich seine Vorbehalte mitteilen, wobei bei offensichtlichen Schäden der Verlust oder die Beschädigung im Zeitpunkt der Zustellung allgemein zu beschreiben ist; diese müssen im Dienstleistungsbericht festgehalten werden, den der Kunde als Nachweis der Konformität/Nichtkonformität der erbrachten Leistungen unterschreiben muss. Bei nicht offensichtlichen Verlusten oder Schäden müssen die Vorbehalte innerhalb von 7 Kalendertagen unmittelbar nach der Zustellung der Gegenstände schriftlich gegenüber Horizont Atlantic S.L. geltend gemacht werden; werden keine Vorbehalte geltend gemacht, wird vermutet, dass die Gegenstände in einwandfreiem Zustand geliefert wurden. Reklamationen wegen Brüchen oder Schäden werden nicht angenommen, wenn die Verpackung als unzureichend oder für den Transport ungeeignet erachtet wurde. Für die Bearbeitung von Reklamationen ist ein Selbstbehalt von 250 Euro erforderlich, der im Voraus zu zahlen ist, um die Reklamation zu bearbeiten. Im Falle von Brüchen oder Schäden an Möbeloberflächen akzeptiert der Kunde den Besuch eines Verantwortlichen des Unternehmens zur Schadensbewertung, der, falls eine Reparatur möglich ist, das für die Wiederherstellung zugewiesene Unternehmen benennt; akzeptiert der Kunde die Reparatur durch das von Horizont Atlantic S.L. zugewiesene Restaurierungsunternehmen nicht, kann der Kunde ein anderes Unternehmen wählen, sofern der Betrag der Reparatur gleich oder niedriger ist als der von dem von Horizont zugewiesenen Unternehmen für die ursprünglich veranschlagte Reparatur berechnete Preis.

5.4.-Ausschlüsse. Der Frachtführer haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder Verluste, die durch höhere Gewalt oder Zufall, durch politische oder soziale Ursachen wie Sabotage, Streik, militärische Kräfte oder Maßnahmen, auch in Friedenszeiten, Kriege usw. entstehen; Beschädigung von Möbeln, die über Balkone oder schwierige Treppen hoch- oder heruntergebracht werden, durch die Enge von Türen oder Fluren verursachte Schäden sowie solche, die durch Verleimung oder Restaurierung der Gegenstände entstehen; Schäden durch das Auslaufen von Flüssigkeiten, giftigen Stoffen oder in Behältern enthaltenen Säuren, Selbstentzündung, Temperatureinfluss, Gärung usw., Bruch von farbigem Marmor, Glasscheiben und ungerahmten Spiegeln; Schäden aufgrund der Natur oder eines inneren Mangels der Sachen; beim Transport von elektronischen Geräten, Plottern, Fotokopierern, Wiedergabegeräten oder Geräten zur Speicherung von Informationen in digitalem Format betrifft die Haftung des Frachtführers ausschließlich die Struktur dieser Geräte und ihre Teile, wobei Ansprüche in Bezug auf Software sowie jegliche Reparatur im Zusammenhang mit Neukalibrierung, Einstellung oder Überprüfungen nach dem Transport durch den technischen Kundendienst ausgeschlossen sind. Letztlich ist der Kunde dafür verantwortlich, die Gesamtzahl der verladenen Gegenstände zu überprüfen; das Unternehmen haftet nicht, falls ein Gegenstand mangels Überprüfung bei Abschluss der Abholung nicht verladen wurde.

5.4.-Ausschlüsse bei Teilabholungen. Bei Dienstleistungen mit Teilabholung verpflichtet sich der Kunde zu überprüfen, dass alle für den Transport übergebenen Gegenstände verladen wurden und sich in der Wohnung kein Gegenstand befindet, der hätte verladen werden müssen; andernfalls ist dies dem Teamleiter zu melden, bevor dieser den Abholort verlässt.

6.-Lieferzeiten und Verfügbarkeit des Kunden: Der Kunde muss innerhalb der Arbeitszeit von 8 bis 17 Uhr, montags bis freitags, für den Empfang seiner Gegenstände verfügbar sein, die Ankündigung der Lieferungen erfolgt 72 Stunden im Voraus, wobei der Kunde an einem der drei auf die E-Mail-Ankunftsbenachrichtigung folgenden Tage verfügbar sein muss; andernfalls behält sich das Unternehmen das Recht vor, gemäß den geltenden Tarifen Lagergebühren zu berechnen. Vom Kunden außerhalb der Arbeitszeit gewünschte Lieferungen unterliegen einem Aufschlag von 20% des angenommenen Kostenvoranschlags.

7.-Zustellungen und Unmöglichkeit der Zustellung: Verweigert der Empfänger die Annahme oder Bezahlung der Lieferung, oder wird die Sendung als unzulässig erachtet, oder wurde sie für Zollzwecke unterbewertet, oder kann der Empfänger nicht identifiziert oder ausfindig gemacht werden, wird Horizont Atlantic alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Sendung auf Kosten des Absenders an diesen zurückzusenden, und falls dies nicht möglich ist, kann die Sendung von Horizont Atlantic S.L ohne Übernahme jeglicher Haftung gegenüber dem Absender oder einer anderen Person aufgegeben, vernichtet, veräußert oder verkauft werden, wobei der Erlös mit den Dienstleistungsgebühren und den damit verbundenen Verwaltungskosten verrechnet wird und der verbleibende, beim Verkauf erzielte Erlös an den Absender zurückerstattet wird.

8.-Zustellverzögerungen: Horizont Atlantic S.L. wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Sendung innerhalb der üblichen Transitzeiten zuzustellen, doch diese sind nicht garantiert und nicht Bestandteil des Vertrags, Horizont Atlantic S.L. übernimmt keine Haftung für durch Verzögerungen verursachte Verluste oder Schäden.

9.-Schadensversicherung: Sollte der Kunde eine spezielle Versicherung für seine Waren benötigen, kann er dies über eine unabhängige Versicherungsgesellschaft tun, oder unsere Organisation bietet ihm die Möglichkeit, die Ware „zu allen Risiken“ zu ihrem Kosten- oder Wiederbeschaffungswert zu versichern, sofern der Absender eine ausdrückliche Erklärung über deren Inhalt und Wert abgibt und die anwendbare Prämie entrichtet.

10.-Lagerung. Waren, die nach sieben Kalendertagen ab Ankunft am Bestimmungsort nicht zugestellt werden können, fallen unbeschadet der Möglichkeit, bei der Schlichtungsstelle für Transportwesen die Hinterlegung der Waren zu beantragen, unter Lagergebühren gemäß dem geltenden Tarif. Horizont Atlantic wird den Absender und den Empfänger, sofern möglich, über den Grund informieren, weshalb die Zustellung nicht erfolgen kann. Im Falle eines Wechsels des Empfängers und/oder einer zweiten Zustellung wird die etwaige Frachtdifferenz in Rechnung gestellt.

11.-Zollabfertigung. Sofern nicht schriftlich anders angegeben, erfolgt die Zollabfertigung am Herkunftsort durch den von Horizont Atlantic S.L. gewählten Zollagenten. Die Beträge für diese Dienstleistung, sowohl auf dem spanischen Festland als auch auf den Kanarischen Inseln, ergeben sich aus den geltenden Tarifen sowie den Aufschlägen für zusätzliche Verfahren. Für die Zahlung der Einfuhrsteuern wird, wenn diese den Betrag von 150 Euro übersteigen, ein Kostenvorschuss verlangt, um die Waren abfertigen zu können. Ab dem Zeitpunkt der Abfertigung auf den Kanarischen Inseln hat der Steuerpflichtige 15 Kalendertage Zeit, um schriftlich Einspruch gegen etwaige bei der Steuerabrechnung festgestellte Unstimmigkeiten einzulegen. (I.G.I.C-, MwSt.) Nach Ablauf dieser Frist ist Horizont Atlantic S.L. von jeglicher Haftung befreit, und die Zahlung der entsprechenden Verzugsgebühren und anwendbaren Gebühren für die Terminalbelegung und Lagerung der Ware geht zu Lasten des Kunden. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Ladung nicht zum Versand freizugeben, solange der Kunde nicht alle im per E-Mail übersandten Kostenvoranschlag/Auftragsbestätigung angeforderten Unterlagen vorgelegt hat. Horizont Atlantic kann im Namen des Absenders eine der folgenden Tätigkeiten ausüben, um ihm seine Dienstleistungen zu erbringen:

11.1.-Jegliches Dokument ausfüllen, Produkt- oder Dienstleistungscodes ändern und jeden nach geltenden Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Zoll oder jede Steuer entrichten.

11.2.-Als Frachtagent des Absenders für Zoll- und Exportkontrollzwecke handeln und als Empfänger ausschließlich zum Zweck der Benennung des Zollagenten für die Abwicklung der Zollabfertigung und der Einfuhr.

11.3.-Die Sendung an den Importagenten des Empfängers oder an eine andere Adresse umleiten, auf Verlangen jeder Person, die Horizont Atlantic S.L. nach vernünftigem Ermessen für berechtigt hält.

12.-Gefahrgut.

Horizont Atlantic S.L. nimmt keinerlei Gefahrgut zum Versand an; der Kunde muss das Vorhandensein solcher Güter mitteilen, damit sie von der Sendung ausgeschlossen werden können; teilt der Kunde deren Vorhandensein nicht mit, ist das Unternehmen von jeglicher Haftung für dadurch verursachte Schäden an der übrigen Ladung befreit, und im Falle des Transports als Sammelgut haftet der Kunde für die der übrigen Ware entstandenen Schäden und muss den Eigentümern der übrigen Ladung finanziell Rechenschaft ablegen. Ebenso erklärt das Unternehmen, dass Pflanzen und Tiere nicht transportiert werden können.

13.-Steuern.

Die Tarife enthalten nicht die IGIC, doch der jeweils anzuwendende Steuersatz wird in den Angeboten angegeben, nämlich: 0% für Ein- und Ausfuhren; 3% für lokale Dienstleistungen und 7% für Lagerdienstleistungen.

14.-Stornierung der Dienstleistung.

Der Rücktritt vom Vertrag oder die Verschiebung der Dienstleistung auf Wunsch des Kunden oder des Unternehmens führt zu einer Entschädigung zugunsten der geschädigten Partei. Diese Entschädigung wird auf ein Drittel des Umzugsbetrags festgesetzt, wenn die andere Partei mehr als 7 Tage und weniger als 14 Tage vor dem Termin benachrichtigt wird, bzw. auf die Hälfte, wenn die Benachrichtigung weniger als 7 Tage vorher erfolgt. Erfolgt die Benachrichtigung mehr als 14 Tage vor dem vereinbarten Beginn des Umzugs, entfällt die Entschädigung für beide Parteien. Dieser Rücktritt muss schriftlich unter Ausfüllung des entsprechenden Rücktrittsformulars erfolgen

15.-Zahlungsweise und Rechnungsstellung.

Sofern nicht anders vereinbart, wie im per E-Mail übersandten Kostenvoranschlag beschrieben, werden die Rechnungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des genannten Vertrags per Banküberweisung, Debitkarte oder Bizum beglichen. Der Zahlungspflichtige gerät nach Ablauf von dreißig Tagen in Verzug, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 3/2004 vom 29. Dezember. Eine Ratenzahlung ist bei internationalen Transporten in keinem Fall vorgesehen, bei nationalen Sendungen, im Falle einer Aufteilung der Zahlung für die Dienstleistung, wird die letzte Zahlung bei Ankunft im Bestimmungshafen auf dem spanischen Festland/den Kanarischen Inseln fällig; bei lokalen Dienstleistungen, sobald 50% der Entladearbeiten am Zielort abgeschlossen sind. Der Kunde hat das Recht, die Rechnung kostenlos in Papierform oder elektronisch zu erhalten, indem er sie unter contabilidad@horizontatlantic.com anfordert.

16.-Regelung und Verjährung.

Der Transport-/Umzugsvertrag hat handelsrechtlichen Charakter und unterliegt seinen eigenen Klauseln sowie, soweit darin nichts vorgesehen ist, dem Gesetz 15/2009 vom 12. November über den Vertrag über die Beförderung von Gütern auf der Straße, und, soweit dem nicht entgegenstehend, den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beauftragung des Straßengütertransports, die durch Erlass des Ministers für öffentliche Bauten vom 25. April 1997 und dessen spätere Änderungen genehmigt wurden.

17.-Gerichtsstand. Für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erfüllung und Durchführung dieses Vertrags unterwerfen sich die Parteien ausdrücklich den Gerichten der Provinz Santa Cruz de Tenerife, unter ausdrücklichem Verzicht auf die Schlichtungsstellen für Transportwesen.

Unsere Arbeit in Zahlen

256
Umgezogene Büros
1157
Zufriedene Kunden
85
Partnerunternehmen
1431
transportierte m³