Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen Horizont Atlantic S.L. und seinen Kunden geschlossen werden. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Horizont Atlantic S.L. impliziert die Akzeptanz dieser Bedingungen. Sie werden durch individuelle Tarif- und Servicevereinbarungen ergänzt.
1.-Vertragsgegenstand.
1.1-Im Sinne dieses Vertrags ist der Kunde die Person(en), die Horizont Atlantic S.L. mit der Durchführung des Transport-/Umzugsdienstes oder der im beigefügten Dokument genannten Dienstleistungen beauftragt.
1.2-Der Transport-/Umzugsvertrag wird stets schriftlich abgeschlossen. Die Preise werden auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Daten zu Herkunft, Ziel, Art der Waren, Menge, Volumen und individuellen Merkmalen berechnet. Horizont Atlantic S.L. behält sich das Recht vor, spezifische Angebote oder Rabatte auf die geltenden Tarife vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu ändern, wenn sich die vom Kunden für die Kalkulation gemachten Angaben ändern, sowie bei Kostensteigerungen, die außerhalb des eigenen Einflussbereichs liegen (Seefrachten, Verwaltungsabgaben, Kraftstoffpreiserhöhungen, Gebühren usw.).
2.-Servicemodalität.
-Der Transport-/Umzugsdienst umfasst alle in der vereinbarten MODALITÄT und ihren ZUSCHLÄGEN (falls vorhanden) festgelegten Vorgänge. Bei Buchung eines kombinierten Dienstes (der Kunde teilt See- und Landtransportmittel) sind die Lieferfristen als unverbindliche Richtwerte zu verstehen: Bei Exklusivdiensten gibt es zwei Zeitabschnitte; einen festen, der von den Herkunfts- und Zielhäfen abhängt und bei nationalen Diensten sowie innerhalb der EU zwischen 1 und 3 Wochen und bei internationalen Diensten zwischen 1 und 3 Monaten variiert, sowie eine variable Zeitspanne, die zwischen 4 und 10 Tagen vom Eintreffen im Hafen bis zur endgültigen Zustellung am Zielort geschätzt wird. Bei kombinierten Diensten werden die Transportmittel mit anderen Kunden geteilt, und die jeweiligen Fristen werden im Erstangebot gesondert mitgeteilt; diese Fristen sind lediglich als Richtwerte des Unternehmens zu verstehen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden globale Lieferketten zum Erliegen gebracht, was zu Veränderungen im Transportfluss, massiven Versandverzögerungen und Containermangel geführt hat. Bitte beachten Sie, dass diese Situation uns möglicherweise dazu zwingt, unvorhergesehene Zuschläge aufgrund gestiegener Seetransportpreise zu erheben. Horizont Atlantic S.L. behält sich das Recht vor, Angebote und Tarife aufgrund von Transitänderungen, Stornierungen oder von Reedereien und Fluggesellschaften aufgrund der Pandemie auferlegten Beschränkungen anzupassen.
3.-Preise und Gültigkeit des Transport-/Umzugsdienstes.
3.1-. Gemäß den folgenden oder im Angebot festgehaltenen besonderen Bedingungen.
3.2.-Die Preisüberprüfung für den See- und Straßentransport erfolgt in Abhängigkeit von der Veränderung des Dieselpreises oder von Marktpreisschwankungen, wenn das Angebot mehr als 30 Tage nach dessen Ausstellungsdatum abgeschlossen wurde.
3.3.-Nicht im Preis bzw. im vereinbarten Dienst enthalten sind: Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums, die bei der zuständigen Behörde beantragt werden müssen, wenn die Verkehrsregeln das Parken des Transportfahrzeugs in weniger als 15 Metern (senkrecht gemessen vom Eingang des Gebäudes bis zum nächsten zulässigen Parkplatz) verhindern.
3.4.- Zollinspektionen, die infolge der von den Zollbehörden durchgeführten Stichprobenkontrollen für alle im Inland transportierten Waren erforderlich werden.
3.5.- Die Demontage und Montage von Möbeln oder Regalen, die an Wänden befestigt sind oder aufgrund ihrer verleimten Konstruktion und ihrer Abmessungen zerlegt und somit entleimt oder zersägt werden müssen.
3.6.- Das Anbringen und Aufhängen von Wandleuchten, Lampen, Bildern, Spiegeln, Uhren, Regalbrettern, Handtuchhaltern und Vorhängen sowie jede sonstige Dekorationsarbeit, die eine Befestigung an Wänden, Decken oder Böden mittels Nägeln, Haken und anderen Befestigungselementen erfordert. Handhabung oder Transport von Telekommunikationsgeräten, Fotokopiegeräten, Computern, elektronischem Material usw., für die in den jeweiligen Anleitungen ausdrücklich verboten ist, dass sie von Dritten bedient werden, sowie die Trennung von Rohrleitungen, Elektrogeräten, Lampen, Wandleuchten usw. Diese Arbeiten müssen vor Beginn des Dienstes bereits durchgeführt worden sein; ebenso ist der Neuanschluss und das Einstecken der Geräte ausgeschlossen.
3.7.-Unbeschadet der direkten Überprüfungen durch das Unternehmen muss der Kunde das Unternehmen vor Vertragsabschluss informieren, wenn die Abholung und/oder Zustellung der Sendung besondere Schwierigkeiten mit sich bringt. Bei beiderseitiger Einigung werden die durch solche Schwierigkeiten entstehenden Mehrkosten bewertet und dem Umzugspreis hinzugefügt. Unterlässt der Kunde die Mitteilung über das Vorliegen von Schwierigkeiten, kann das Unternehmen Ansprüche geltend machen.
Als besondere Schwierigkeiten, die bei der Preisermittlung berücksichtigt werden, gelten insbesondere:
3.4.1.-Die Enge der Straße oder des Zugangs zu den Gebäuden am Herkunfts-/Zielort, die eine Annäherung des Transportfahrzeugs bis an die Fassade des Gebäudes verhindert.
3.4.2.-Fehlender Raum für die Handhabung der zu be- bzw. entladenden Waren.
3.4.3.-Unzureichende Balkone, Fenster, Öffnungen oder Treppenhäuser hinsichtlich ihrer Enge, ihres Verlaufs oder ihrer Tragfähigkeit, um die transportierten Waren ein- oder ausbringen zu können.
3.4.4.-Zugangsbeschränkungen aufgrund städtebaulicher und/oder verkehrsrechtlicher Vorschriften, wie Fußgängerzonen mit kontrolliertem Zugang oder Zonen, die eine Sperrung des Verkehrs, die Entfernung von Straßenmobiliar, Schildern oder Hydranten erfordern.
3.4.5.-Die Abhaltung von Festen oder Veranstaltungen, die den Zugang zu den Be-/Entladestellen erschweren oder verhindern.
3.4.6.-Das Vorhandensein von Innenhöfen oder einer Raumaufteilung im Gebäude, durch die die Ein-/Ausgangstür mehr als 15 Meter zu Fuß vom Abstellort des Transportfahrzeugs entfernt ist.
4.-Verpackung und Verpackung
Wenn der Kunde eine der Tätigkeiten Demontage, Verpackung, Entpackung und Montage selbst durchführt, unabhängig davon, ob das Material für diese Tätigkeiten vom Unternehmen bereitgestellt wird, kann das Unternehmen Gegenstände, Pakete oder Behälter ablehnen, die für den Transport unzureichend verpackt, verpackt oder gekennzeichnet sind. Besteht der Kunde dennoch auf dem Versand, wird dieser Umstand im Inventar mit dem Vermerk (PBO) vermerkt, und das Unternehmen ist von der Haftung für Schäden beim Be- und Entladen sowie während des Transports befreit.
Die Annahme vom Kunden verpackter Waren zum Transport entbindet Horizont Atlantic S.L. ausdrücklich von der Haftung für mögliche durch solche Mängel verursachte Schäden.
5.-Haftungsdeckung.
5.1.-Nicht deklarierter Wert. Mit Anwendung von 8% auf den Frachtpreis und einem Mindestbetrag pro Sendung von 1.000 Euro. Die maximale Haftung des Frachtführers wird auf 65,25 Euro pro m3 erweitert, entsprechend 1 Euro pro Kilogramm verlorener oder beschädigter Ware. Der entgangene Gewinn und immaterielle Schäden sind nicht abgedeckt.
5.2.-Deklarierter Wert. Es gilt die von den Parteien vereinbarte Versicherung auf Basis des Schätzwerts jedes Pakets/Objekts gemäß dem von beiden Parteien unterzeichneten Wertinventar für die Versicherung. Die Mindestprämie für die Versicherung ist auf 160,50 Euro inklusive Steuern festgelegt; unterhalb dieser Prämie werden die Güter nicht mit einer Vollkaskoversicherung versichert.
5.2.1.- Vervollständigung von Garnituren. – Im Falle von Schäden an Möbeln, Gläsern oder Geschirr werden nur die zerbrochenen und/oder beschädigten Teile ersetzt oder entschädigt, nicht die übrigen, auch wenn eine Garnitur oder ein Paar dadurch unvollständig wird.
5.2.2 Klausel über innere Mechanismen. – Die Versicherungsgesellschaft haftet für Bruch oder Schäden, die die versicherten Waren an ihren inneren Mechanismen oder Teilen erleiden können, ausschließlich dann, wenn diese eine Folge von durch die Police gedeckten Transportunfällen sind, die Spuren am Verpackungsmaterial und an der Außenseite der versicherten Gegenstände hinterlassen haben.
5.2.3. Klausel über gebrauchte Möbel. – Ausdrücklich ausgeschlossen sind Kosten, die durch das Ablösen von Beinen oder Möbelteilen entstehen, sofern keine Brüche oder Anzeichen heftiger Schläge vorhanden sind. Ebenso ausgeschlossen sind alle Kosten oder Bewertungen hinsichtlich künstlerischen Minderwerts, Affektionswerts und/oder ähnlichem.
5.3.-Reklamation. Der Empfänger muss dem Frachtführer bei der Übergabe schriftlich Vorbehalte mitteilen, in denen der Verlust oder die Beschädigung im Falle offensichtlicher Mängel allgemein beschrieben wird; diese müssen im Servicebericht vermerkt sein, den der Kunde als Nachweis seiner Zustimmung/Ablehnung der erbrachten Leistungen unterzeichnen muss. Bei nicht offensichtlichen Verlusten oder Schäden müssen die Vorbehalte innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Übergabe der Güter schriftlich bei Horizont Atlantic S.L. eingereicht werden. Werden keine Vorbehalte geltend gemacht, wird vermutet, dass die Güter in einwandfreiem Zustand übergeben wurden. Reklamationen wegen Bruch oder Schäden werden nicht akzeptiert, wenn die Verpackung als unzureichend oder ungeeignet für den Transport eingestuft wurde. Für die Bearbeitung von Reklamationen ist ein Selbstbehalt von 250 Euro erforderlich, der vorab zu entrichten ist. Im Falle von Kratzern oder Beschädigungen an Möbeloberflächen stimmt der Kunde dem Besuch eines Unternehmensvertreters zu, um den Schaden zu bewerten. Falls der Schaden reparierbar ist, wird dem Kunden das von Horizont Atlantic S.L. beauftragte Restaurierungsunternehmen benannt. Akzeptiert der Kunde die Reparatur durch das von Horizont benannte Restaurierungsunternehmen nicht, kann der Kunde ein anderes Unternehmen wählen, sofern die Reparaturkosten gleich oder niedriger als der vom zunächst beauftragten Unternehmen veranschlagte Preis sind.
5.4.-Ausschlüsse. Der Frachtführer haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder Verluste, die durch höhere Gewalt oder Zufall, durch politische oder soziale Ursachen wie Sabotage, Streik, militärische Kräfte oder Maßnahmen, auch in Friedenszeiten, Kriege usw. entstehen; für Beschädigungen an Möbeln, die über Balkone oder enge Treppen bewegt werden, durch Engpässe an Türen oder Fluren sowie durch verleimte oder restaurierte Teile; für Schäden durch ausgelaufene Flüssigkeiten, giftige Substanzen oder Säuren in Behältern, Selbstentzündung, Temperatureinfluss, Gärung usw., Bruch von farbigem Marmor, Spiegeln und Spiegeln ohne Rahmen; für Schäden, die auf die Natur oder den Eigenfehler der Waren zurückzuführen sind. Bei Transporten von elektronischen Geräten, Plottern, Kopiergeräten, Geräten zur Wiedergabe oder Speicherung digitaler Informationen beschränkt sich die Haftung des Frachtführers ausschließlich auf die Struktur dieser Geräte und ihre Teile; Reklamationen bezüglich Software und jegliche Reparaturen im Zusammenhang mit Rekalibrierung, Justierung oder Überprüfungen nach dem Transport durch den technischen Kundendienst sind ausgeschlossen. Letztendlich ist der Kunde dafür verantwortlich, die Gesamtzahl der geladenen Gegenstände zu überprüfen; das Unternehmen haftet nicht, wenn ein Gegenstand aufgrund einer unterlassenen Überprüfung bei Abschluss der Abholung nicht eingeladen wurde.
5.4.-Ausschlüsse bei Teilabholungen. Bei Teilabholungsdienstleistungen verpflichtet sich der Kunde zu überprüfen, dass alle für den Transport bestimmten Gegenstände eingeladen wurden und sich kein für den Transport bestimmter Gegenstand mehr in der Wohnung befindet; andernfalls ist dies dem Teamleiter mitzuteilen, bevor dieser den Abholort verlässt.
6.-Zustellungszeiten und Verfügbarkeit des Kunden: Der Kunde muss für den Empfang seiner Güter innerhalb der Geschäftszeiten von 8 bis 17 Uhr, Montag bis Freitag, verfügbar sein. Zustellankündigungen erfolgen 72 Stunden im Voraus, und der Kunde muss an einem der drei auf die Ankunftsmitteilung per E-Mail folgenden Tage verfügbar sein. Andernfalls behält sich das Unternehmen das Recht vor, Lagergebühren gemäß den geltenden Tarifen zu berechnen. Zustellungen, die der Kunde außerhalb der Geschäftszeiten wünscht, werden mit einem Zuschlag von 20% auf den vereinbarten Angebotspreis berechnet.
7.-Zustellungen und Zustellungshindernisse: Wenn der Empfänger die Annahme oder Bezahlung der Sendung verweigert, die Sendung als nicht annehmbar gilt, für Zollzwecke unterbewertet wurde oder der Empfänger nicht identifiziert oder lokalisiert werden kann, wird Horizont Atlantic alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Sendung auf Kosten des Absenders zurückzusenden. Ist dies nicht möglich, kann die Sendung von Horizont Atlantic S.L. ohne Haftung gegenüber dem Absender oder einer anderen Person aufgegeben, vernichtet, veräußert oder verkauft werden, wobei die Erlöse gegen die Servicegebühren und damit verbundenen Verwaltungskosten verrechnet und die verbleibenden Erlöse aus dem Verkauf an den Absender zurückerstattet werden.
8.-Lieferverzögerungen: Horizont Atlantic S.L. wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Sendung gemäß den normalen Transitzeiten zuzustellen, diese sind jedoch nicht garantiert und nicht Bestandteil des Vertrags. Horizont Atlantic S.L. übernimmt keine Haftung für Verluste oder Schäden, die durch Verzögerungen entstehen.
9.-Schadensversicherung: Wenn der Kunde eine spezifische Versicherung für seine Waren abschließen möchte, kann er dies über ein unabhängiges Versicherungsunternehmen tun. Alternativ bietet unsere Organisation die Möglichkeit, die Waren zu ihrem Einstands- oder Wiederbeschaffungswert gegen „Alle Risiken" zu versichern, sofern der Absender eine ausdrückliche Erklärung über Inhalt und Wert abgibt und die anfallende Prämie bezahlt.
10.-Lagerung. Waren, die nach sieben Kalendertagen ab ihrer Ankunft am Bestimmungsort nicht zugestellt werden konnten, unbeschadet der Möglichkeit, bei der Schiedskommission für Transport die Hinterlegung zu beantragen, unterliegen Lagergebühren gemäß dem geltenden Tarif. Horizont Atlantic wird den Absender und den Empfänger, soweit möglich, über den Grund für die Nichtlieferung informieren. Im Falle eines Empfängerwechsels und/oder einer erneuten Zustellung wird die etwaige Preisdifferenz in Rechnung gestellt.
11.-Zollabfertigung. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Zollabfertigung am Ursprungsort durch den von Horizont Atlantic S.L. gewählten Zollagenten. Die Kosten für diesen Dienst, sowohl auf dem Festland als auch auf den Kanarischen Inseln, werden in den geltenden Tarifen festgelegt, ebenso wie die Aufschläge für zusätzliche Verfahren. Für die Entrichtung von Einfuhrsteuern, die 150 Euro übersteigen, wird eine Vorauszahlung angefordert, um die Waren abfertigen zu können. Ab dem Zeitpunkt der Abfertigung auf den Kanarischen Inseln hat der Steuerpflichtige 15 Kalendertage Zeit, um bei etwaigen Unstimmigkeiten in der Steuerveranlagung schriftlich Einspruch zu erheben. (I.G.I.C., MwSt.) Nach Ablauf dieser Frist ist Horizont Atlantic S.L. von jeglicher Verantwortung entbunden, und der Kunde trägt die anfallenden Verzugskosten und Gebühren für Terminalnutzung und Warenlagerung. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Fracht erst dann für den Versand freizugeben, wenn der Kunde alle im per E-Mail übersandten Angebot/Dienstleistungsauftrag angeforderten Dokumente vorgelegt hat. Horizont Atlantic kann im Namen des Absenders folgende Tätigkeiten durchführen, um ihm seine Dienstleistungen zu erbringen:
11.1.-Ausfüllen aller Dokumente, Änderung von Produkt- oder Dienstleistungscodes und Zahlung aller nach geltenden Gesetzen und Vorschriften verlangten Zölle oder Steuern.
11.2.-Auftreten als Frachtbevollmächtigter des Absenders für Zoll- und Ausfuhrkontrollzwecke sowie als Empfänger ausschließlich zum Zweck der Benennung des Zollagenten für die Zollabfertigung und die Einfuhr.
11.3.-Weiterleitung der Sendung an den Importagenten des Empfängers oder an eine andere Adresse auf Anfrage einer Person, die Horizont Atlantic S.L. nach vernünftigem Ermessen für autorisiert hält.
12.-Gefahrgut.
Horizont Atlantic S.L. nimmt keinerlei Gefahrgut zur Verschiffung an. Der Kunde muss das Unternehmen über das Vorhandensein solcher Waren informieren, damit deren Versand abgelehnt werden kann. Informiert der Kunde nicht über das Vorhandensein von Gefahrgut, ist das Unternehmen von jeglicher Haftung für Schäden an der übrigen Ladung befreit, die durch dieses Gefahrgut verursacht wurden. Bei Teilladungstransporten haftet der Kunde für Schäden an den übrigen Waren und muss den anderen Eigentümern gegenüber wirtschaftlich haften. Ebenso erklärt das Unternehmen, dass weder Pflanzen noch Tiere transportiert werden können.
13.-Steuern.
Die Tarife enthalten keine IGIC, der jeweils anzuwendende Steuersatz wird jedoch in den Angeboten angegeben: 0% für Ein- und Ausfuhren; 3% für lokale Dienste und 7% für Lagerdienste.
14.-Kündigung des Dienstes.
Der Rücktritt vom Vertrag oder die Verschiebung des Dienstes auf Veranlassung des Kunden oder des Unternehmens führt zu einem Schadensersatzanspruch zugunsten der benachteiligten Partei. Dieser Schadensersatz wird auf ein Drittel des Umzugsbetrags festgesetzt, wenn die andere Partei mehr als 7 und weniger als 14 Tage vor dem Datum benachrichtigt wird, bzw. auf die Hälfte bei kürzerer Frist. Erfolgt die Benachrichtigung mehr als 14 Tage vor dem vereinbarten Beginn des Umzugs, entfällt jeglicher Schadensersatz seitens beider Parteien. Der Rücktritt muss schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Rücktrittsformulars erfolgen.
15.-Zahlungsweise und Rechnungsstellung.
Sofern nicht anders im per E-Mail übersandten Angebot vereinbart, sind Rechnungen bei Unterzeichnung des Vertrags per Banküberweisung, Debitkarte oder Bizum zu begleichen. Der Zahlungspflichtige gerät nach dreißig Tagen in Verzug, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 3/2004 vom 29. Dezember. Bei internationalen Transporten ist in keinem Fall eine Ratenzahlung vorgesehen. Bei nationalen Sendungen mit Ratenzahlung ist die letzte Rate bei Ankunft im Zielhafen auf dem Festland/den Kanarischen Inseln fällig; bei lokalen Diensten nach Abschluss von 50% der Entladearbeiten am Zielort. Der Kunde hat das Recht, die Rechnung kostenlos in Papierform oder elektronisch zu erhalten, indem er sie per E-Mail an [email protected] anfordert.
16.-Regelung und Verjährung.
Der Transport-/Umzugsvertrag hat kaufmännischen Charakter und wird durch seine eigenen Klauseln geregelt. Soweit diese keine Regelung treffen, gilt das Gesetz 15/2009 vom 12. November über den Landgütertransportvertrag sowie, soweit es diesem nicht widerspricht, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Straßengütertransport, genehmigt durch Erlass des Ministers für Infrastruktur vom 25. April 1997 und seine späteren Änderungen.
17.-Gerichtsstand. Für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erfüllung und Durchführung dieses Vertrags unterwerfen sich die Parteien ausdrücklich den Gerichten der Provinz Santa Cruz de Tenerife und verzichten ausdrücklich auf die Schiedskommissionen für Transport.